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Ihre Arbeitskraft ist Ihr wichtigstes Kapital. Denn durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft erzielen Sie das Einkommen, das sie für die
Deckung Ihres Lebensunterhaltes und die Verwirklichung Ihrer Pläne und die Ihrer Familie benötigen. Doch Ihre Fähigkeit, ein Arbeits- einkommen zu erzielen, hängt maßgeblich von Ihrer Gesundheit
ab. Sind Sie aber wegen einer lang andauernden Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage, Ihrem Beruf nachzugehen, hat dies gravierende Konsequenzen für Sie, denn die Versor-
gung durch die Sozialversicherung ist in den meisten Fällen völlig unzureichend.Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2001 die gesetzlichen Regelungen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente geändert
- mit teilweise dramatischen Auswirkungen für viele Versicherte. |
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Die wichtigsten Änderunen im Überblick: Der Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit wird drastisch eingeschränkt
- Nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren worden sind, erhalten noch Berufsunfähigkeitsrente. Allerdings wird diese Berufs- unfähigkeitsrente um ca. 25 % niedriger ausfallen, als nach bisherigem
Recht. Jüngere Versicherte haben keinen gesetzlichen Berufsunfähig- keitsschutz mehr. Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden durch ein zweistufiges System von Erwerbsminderungsrenten
ersetzt - Volle Erwerbsminderungsrente wird bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden pro Tag gezahlt.
- Halbe Erwerbsminderungsrente wird bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgeminen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden pro Tag gezahlt. - Personen mit einem Restleistungsvermögen zwischen 3 und unter
6 Stunden erhalten nur dann eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie wegen Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen erzielen können. - In allen anderen Fällen werden keine Erwerbsminderungsrenten gezahlt
- Die Höhe der Erwerbsminderungsrenten wird an die Höhe der vor- gezogenen Altersrenten angepasst. Das heißt, dass sie noch um bis zu 10,8 % gekürzt werden, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch
genommen werden. - Für Versicherte, die am 31. Dezember 2000 bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen haben, wird das alte Recht beibehalten. |
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